Verstöße gegen das WpHG und WpPG: BaFin setzt Geldbußen fest
- Entity
- Anonymous
- Published
- 21 Aug 2024
- Incident Period
- –
- Decision date
- 26 Feb 2026
- Final
- –
- Penalty
- €111,000
- Legal Section
- § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG
- Sanctioning statute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Substantive law
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 4. Juli 2024 gegen eine natürliche Person Geldbußen von 111.000 Euro festgesetzt. Die Person hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig übermittelt und einer vollziehbaren Anordnung zuwidergehandelt. Damit hatte sie gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) verstoßen.
Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
Stimmrechtsmitteilungspflichten
Anteilseigner müssen innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der BaFin mitteilen, wenn ihre Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte berühren.
Für ihre Stimmrechtsmitteilung müssen Anteilseigner ein Meldeformular nutzen. Das ist in § 12 Absatz 1 Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) geregelt.
Teilen Meldepflichtige dem Emittenten und der BaFin nicht rechtzeitig mit, wenn sie mit ihren Anteilen bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreiten, verstoßen sie gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese kann gegenüber einer natürlichen Person bis zu zwei Millionen Euro betragen.
Die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung dient der Transparenz am Kapitalmarkt. Dadurch soll die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb erhöht und das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarkts gestärkt werden.
Auskunfts- und Vorlageersuchen
Um die Einhaltung des Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und der Prospekt-Verordnung zu überwachen, kann die BaFin Auskünfte, Informationen, Unterlagen und die Übersendung von Kopien verlangen, die für die Erfüllung ihrer prospektrechtlichen Aufsichtsaufgaben erforderlich sind. Beispielsweise um festzustellen, ob ein prospektpflichtiges öffentliches Angebot von Wertpapieren ohne (gültigen) Prospekt erfolgt ist.
Diese Auskunfts- und Vorlageersuche kann sie von jeder natürlichen oder juristischen Person verlangen, von der zu erwarten ist, dass sie einen informatorischen Beitrag zur konkreten Aufsichtsaufgabe leisten kann. Das Auskunftsverlangen der BaFin ist ein den Adressaten belastender Verwaltungsakt. Dieser ist sofort vollziehbar. Gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelfe haben also keine aufschiebende Wirkung.
Wer ein solches Auskunfts-, Vorlage- und Überlassungsverlangen der BaFin nicht befolgt, verstößt gegen § 18 Absatz 2 Nummer 2 WpPG. Die BaFin kann das mit einer Geldbuße ahnden. Diese kann gegenüber einer natürlichen Person bis zu 700.000 Euro betragen.
Aktualisierung (23.08.2024):
Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt.
Aktualisierung (16.04.2026):
Nach Einspruch wurde der Bußgeldbescheid vom 4. Juli 2024 zurückgenommen. Die Finanzaufsicht Bafin hat am 26. Februar 2026 einen neuen Bußgeldbescheid erlassen und wegen der genannten Verstöße Geldbußen in Höhe von 111.000 Euro festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Aktualisierung (11.06.2026):
Maßnahme
Bekanntmachung zu einer natürlichen Person
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 4. Juli 2024 gegen eine natürliche Person Geldbußen in Höhe von 111.000 Euro wegen Verstößen gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie § 18 Absatz 2 Nummer 2 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) festgesetzt.
Source
Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.
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