Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an

Remediation order
Entity
Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main
Published
15 Aug 2024
Incident Period
–
Decision date
27 May 2024
Final
5 Jul 2024
Penalty
–
Legal Section
§ 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Citibank N.A. in New York, Filiale Frankfurt am Main (Drittstaatenzweigstelle), muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass das Institut die „Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT“ nicht vollumfänglich eingehalten hat.

Mängel wurden vor allem im Informationsrisikomanagement und im Internen Kontrollsystem festgestellt. Die schriftlich fixierte Ordnung des Instituts war zudem teilweise lückenhaft. Es hatte in vielen Fällen keine Regeln für die lokalen regulatorischen Anforderungen adaptiert.

Das Institut muss der BaFin und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über Fortschritte bei der Mängelbeseitigung berichten.

Beide Maßnahmen sind bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch ein adäquat ausgestattetes und funktionales Informationsrisikomanagement sowie ein Internes Kontrollsystem.

Das heißt unter anderem: Institute müssen bei ihrer technisch-organisatorischen Ausstattung die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) erfüllen. Diese Anforderungen hat die BaFin mit ihrem Rundschreiben „Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT“ (BAIT) konkretisiert.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Gemäß § 44 Absatz 1 KWG kann Sie auch verlangen, dass das Institut der Finanzaufsicht regelmäßig zum Fortschritt der erforderlichen Mängelbeseitigung berichtet. Beides hat sie im Fall der Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main getan.

Da es sich bei der Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main um eine Drittstaatenzweigstelle handelt, erfolgten beide Maßnahmen in Verbindung § 53 Absatz 1 KWG.

Die Veröffentlichung solcher Maßnahmen der BaFin erfolgt ebenfalls nach festen Regeln, die sich aus § 60b Absatz 1 KWG ergeben.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Bescheid vom 27. Mai 2024 gegenüber der Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main (Drittstaatenzweigstelle), angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen. Die BaFin hat außerdem eine regelmäßige Berichtspflicht der Citibank N.A., Filiale Frankfurt/Main gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank zum Fortschritt der Mängelabstellung angeordnet.

Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hat ergeben, dass die Citibank N.A., Filiale Frankfurt am Main, die von der BaFin formulierten Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) nicht in allen geprüften Bereichen vollumfänglich erfüllt.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage der § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG und § 44 Absatz 1 KWG, jeweils in Verbindung mit § 53 Absatz 1 KWG.

Der Bescheid ist seit dem 5. Juli 2024 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG.

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