Eigengeschäfte nicht rechtzeitig gemeldet: BaFin setzt Geldbußen fest
- Entity
- Anonymous
- Published
- 22 Jul 2024
- Incident Period
- –
- Decision date
- 28 Jun 2024
- Final
- –
- Penalty
- €140,000
- Legal Section
- –
- Sanctioning statute
- –
- Substantive law
- –
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 28. Juni 2024 gegen eine natürliche Person Geldbußen in Höhe von insgesamt 140.000 Euro festgesetzt. Grund war, dass diese Person gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) verstoßen hatte. Sie hatte Eigengeschäfte nicht rechtzeitig gemeldet.
Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
Zum Hintergrund: Eigengeschäfte von Führungskräften
Führungskräfte eines Unternehmens müssen es dem Emittenten und der BaFin melden, wenn sie eigene Geschäfte mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten dieses Emittenten (Eigengeschäft) tätigen. Die Frist dafür beträgt drei Geschäftstage nach Geschäftsabschluss. Die Verpflichtung gilt auch für Personen, die zu den Führungskräften in einer engen Beziehung stehen. Dies können natürliche und juristische Personen sein. Der Emittent muss die Meldung anschließend veröffentlichen.
Dass Eigengeschäfte sofort gemeldet und veröffentlicht werden, ist aus mehreren Gründen wichtig. Die Meldepflicht verhindert, dass sich meldepflichtige Personen mit ihrem Wissensvorsprung Vorteile verschaffen. Sie trägt damit dazu bei, Marktmissbrauch und Insidergeschäfte zu verhindern. Denn durch die erhöhte Transparenz ist es wahrscheinlicher, dass Führungskräfte oder ihnen nahestehende Personen entdeckt werden, wenn sie Eigengeschäfte nicht oder nicht rechtzeitig angeben. Zudem bieten die Meldungen der BaFin eine zusätzliche Möglichkeit, den Kapitalmarkt zu überwachen.
Melden Führungskräfte oder ihnen nahestehende Personen dem Emittenten und der BaFin ein Eigengeschäft nicht oder nicht rechtzeitig, verstoßen sie gegen Artikel 19 Absatz 1 MAR. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese kann gegenüber einer natürlichen Person bis zu 500.000 Euro und gegenüber einer juristischen Person bis zu 1 Million Euro betragen.
Aktualisierung 02.08.2024:
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Maßnahme
Bekanntmachung
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 28. Juni 2024 gegen eine natürliche Person Geldbußen in Höhe von 140.000 Euro wegen Verstößen gegen Artikel 19 Absatz 1 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) festgesetzt.
Source
Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.
📋 Track EU financial regulation continuously
Forseti monitors EU financial regulation and delivers personalised alerts anchored to verified official sources.
14-day free trial. No credit card required.