Lloyds Bank GmbH: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittelanforderungen an
- Entity
- Lloyds Bank GmbH
- Published
- 3 Jul 2024
- Incident Period
- –
- Decision date
- 17 May 2024
- Final
- 24 Jun 2024
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 10 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat ihre Eigenmittelanforderungen an die Lloyds Bank GmbH erhöht. Der Grund: Eine Sonderprüfung im Jahr 2023 hatte ergeben, dass die Bank die Vorgaben des Kreditwesengesetzes nicht erfüllte.
Grund waren Defizite im Kreditgeschäft und bei Auslagerungen. Die Lloyds Bank GmbH verstieß damit gegen die Vorgaben des § 25 a Absatz 1 Kreditwesengesetzes (KWG). Der Bescheid der BaFin ist seit dem 24. Juni bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die BaFin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin gegenüber der Lloyds Bank GmbH mit Bescheid vom 17. Mai 2024 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.
Maßnahme
Lloyds Bank GmbH: BaFin ordnet erhöhte Eigenmittelanforderungen an
Die BaFin hat am 17. Mai 2024 gegenüber der Lloyds Bank GmbH gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zusätzliche Eigenmittelanforderungen angeordnet.
Das Institut hat gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG verstoßen. Nach einer in 2023 vorgenommenen Sonderprüfung war die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Absatz 1 KWG bei der Lloyds Bank GmbH nicht in allen geprüften Bereichen gegeben.
Die Maßnahme ist seit dem 24. Juni 2024 bestandskräftig. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG.
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