Finanzberichtserstattungspflichten nicht erfüllt: BaFin setzt Geldbuße fest

Fine Regulatory Reporting
Entity
Anonymous
Published
19 Jun 2024
Incident Period
2022
Decision date
15 Feb 2024
Final
3 Jul 2024
Penalty
€8,000
Legal Section
§ 114 Abs. 1 Satz 2 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Geldbuße in Höhe von 8.000 Euro gegen eine Leitungsperson eines in Deutschland ansässigen Emittenten festgesetzt. Das in Deutschland ansässige Unternehmen, das hier am organisierten Markt Wertpapiere begibt, hatte nicht bekanntgegeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 öffentlich zugänglich war.

Jahresfinanzberichte sind zwar grundsätzlich auch im Unternehmensregister verfügbar. Unternehmen müssen aber darüber informieren, wann und wo sie darüber hinaus ihre Finanzberichte veröffentlichen.

Zum Hintergrund:

Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen bekanntmachen, wann und wo sie ihre Jahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung).

Diese Hinweisbekanntmachung muss spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, jedoch vor der erstmaligen Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts.

Wenn das Unternehmen keine Hinweisbekanntmachung veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt gegenüber einer natürlichen Person bis zu zwei Millionen Euro. Verstößt ein Unternehmen gegen Finanzberichterstattungspflichten, kann die BaFin dessen Leitungsperson dafür verantwortlich machen.


Maßnahme

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 15. Februar 2024 gegen eine Leitungsperson eines Inlandsemittenten eine Geldbuße in Höhe von 8.000 Euro wegen eines Verstoßes gegen § 114 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt.

Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.

Aktualisierung (03.07.2024):

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

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