Baader Bank AG: BaFin ordnet Verbesserungen im Depotgeschäft an

Remediation order
Entity
Baader Bank AG
Published
23 May 2024
Incident Period
–
Decision date
17 May 2024
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Baader Bank AG muss Verzögerungen bei Depotüberträgen abarbeiten. Das hat die Finanzaufsicht BaFin am 17. Mai 2024 angeordnet. Zudem muss die Bank künftig organisatorisch sicherstellen, dass sie Kundenaufträge unverzüglich ausführen kann.

Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

Die Baader Bank AG hat bereits Maßnahmen zur Verbesserung des Depotgeschäfts ergriffen.

Zum Hintergrund

Kreditinstitute müssen organisatorisch sicherstellen, dass Kundenaufträge unverzüglich ausgeführt oder an Dritte weitergeleitet werden können (§ 69 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)). Die BaFin hat in einer am 21. März 2022 veröffentlichten FAQ deutlich gemacht, dass diese Vorgabe auch für Depotüberträge gilt. Diese sollten grundsätzlich nicht länger als drei Wochen dauern.

Kommt es zu Verzögerungen, muss das beauftragte Kreditinstitut den Kunden bzw. die Kundin innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der drei Wochen informieren. Es muss auch den Grund für die Verzögerung nennen.

Wenn organisatorische Defizite ursächlich für die Verzögerung sind, müssen die Institute geeignete Gegenmaßnahmen treffen. Die BaFin überwacht dies.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Baader Bank AG mit Schreiben vom 17. Mai 2024 angeordnet,

dass sie geeignete Vorkehrungen trifft, um Kundenaufträge nach den Vorgaben des § 69 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) unverzüglich auszuführen,

dass die Bank gemäß § 69 Absatz 3 WpHG in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 den aufgetretenen Bearbeitungsrückstand bei Depotaufträgen abbaut und

für den Fall, dass das Institut den Bearbeitungsrückstand nicht rechtzeitig abbaut, ein Zwangsgeld in Höhe von 200.000 Euro angedroht.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 WpHG.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 126 Absatz 1 WpHG.

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