Finoa GmbH: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an und bestellt einen Sonderbeauftragten
- Entity
- Finoa GmbH
- Published
- 30 Apr 2025
- Incident Period
- –
- Decision date
- 17 Mar 2025
- Final
- 23 Apr 2025
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finoa GmbH muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Die BaFin hat dem Institut außerdem eine Berichtspflicht aufgegeben: Die Finoa GmbH muss der BaFin und der Deutschen Bundesbank regelmäßig zum Fortschritt der Behebung von Prüfungsfeststellungen berichten. Zudem hat die BaFin einen Sonderbeauftragten für das Institut bestellt.
Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Eine im Jahr 2024 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.
Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG, § 44 Absatz 1 KWG sowie des § 45c Absatz 1 KWG.
Die Anordnungen sind seit dem 23. April 2025 bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Finanzdienstleistungsinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement.
Das heißt unter anderem: Institute müssen die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) und aufsichtliche Anforderungen an die IT erfüllen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Gemäß § 44 Absatz 1 KWG kann die BaFin auch verlangen, dass das Institut der Finanzaufsicht regelmäßig zum Fortschritt der erforderlichen Mängelbeseitigung berichtet. Zudem besteht auch die Möglichkeit, einen Sonderbeauftragten (§ 45c Abs. 1 KWG) zu bestellen.
Diese drei genannten Maßnahmen hat die BaFin bei der Finoa GmbH ergriffen.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt ebenfalls nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 17. März 2025 gegenüber der Finoa GmbH gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen. Die BaFin hat außerdem eine regelmäßige Berichtspflicht der Finoa GmbH gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank zum Fortschritt der Behebung von Prüfungsfeststellungen angeordnet. Zudem wurde ein Sonderbeauftragter nach § 45c KWG bestellt.
Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hat ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht gegeben war und die Anforderungen gemäß § 25b KWG nicht erfüllt wurden.
Die Anordnungen sind seit dem 23. April 2025 bestandskräftig. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 60b Absatz 1 KWG.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.
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