AKBANK AG: BaFin ordnet Mängelbeseitigung sowie erhöhte Eigenmittelanforderungen an, bestellt Sonderbeauftragten und setzt Geldbußen fest
- Entity
- AKBANK AG
- Published
- 23 Apr 2025
- Incident Period
- –
- Decision date
- 10 Jan 2025
- Final
- –
- Penalty
- €432,500
- Legal Section
- § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die AKBANK AG muss Mängel in der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation unter anderem in der Geldwäscheprävention beseitigen. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Ein von der BaFin bestellter Sonderbeauftragter überwacht die Umsetzung. Darüber hinaus muss das Institut erhöhte Eigenmittelanforderungen einhalten. Zudem hat die BaFin gegen die AKBANK AG Bußgelder in Höhe von insgesamt 432.500 Euro festgesetzt.
Die AKBANK AG wies unter anderem bei einer im Jahr 2024 angeordneten Sonderprüfung Defizite im Bereich der MaRisk - Compliance -Funktion, der Internen Revision, des Kernbankensystems und seiner flankierenden Prozesse, dem Kreditgeschäft sowie der Dokumentation von Geschäftsvorgängen und Entscheidungen auf. Im Bereich der Geldwäscheprävention wurden daneben Defizite bei der personellen Ausstattung der Geldwäschebeauftragten-Funktion, der Durchführung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten sowie dem EDV - Monitoring festgestellt. Die BaFin hat dem Institut daher höhere Eigenmittelanforderungen auferlegt.
Zudem hat die BaFin Geldbußen in Höhe von insgesamt 432.500 Euro gegen die AKBANK AG festgesetzt. Das Institut hatte ihre Kundinnen und Kunden nicht darüber informiert, dass es Kopien der Aufzeichnungen von Telefongesprächen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt. Zudem hatte die AKBANK AG keine wirksamen Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften geschaffen. Dies soll beispielsweise Insiderhandel oder Marktmanipulation verhindern.
Darüber hinaus hatte die AKBANK AG ihre Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitenden verletzt. In Folge der nicht ausreichenden Überwachung verstießen Mitarbeitende gegen gesetzliche Pflichten, indem sie Geschäftsbeziehungen, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen nicht kontinuierlich überwachten. Die nicht ausreichende Überwachung war auf einen über mehrere Monate andauernden Systemausfall des EDV -Monitorings zurückzuführen.
Die AKBANK AG hat überdies den festgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 verspätet eingereicht und die Auslagerung der IT -Revision nicht angezeigt.
Die Bußgeldsumme setzt sich zusammen aus 395.000 Euro für die fehlende Information zur Dauer der Aufbewahrung von Telefonaufzeichnungen sowie die nicht erfolgte Schaffung wirksamer Regelungen gegen Insiderhandel und Marktmanipulation sowie 37.500 Euro für die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, das verspätete Einreichen des Jahresabschlusses und die fehlende Anzeige bei Auslagerung der IT -Revision.
Zum Hintergrund:
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und Eigenmittelanforderung
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts oder einer Gruppe Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG und § 51 Absatz 2 Satz 1 und 2 Geldwäschegesetz (GwG). Die BaFin kann anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt und ihr darüber berichtet.
Des Weiteren kann die BaFin anordnen, dass die Mängelbeseitigung durch einen Sonderbeauftragten überwacht wird.
Zudem kann die BaFin gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG anordnen, dass erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten sind, sofern ein Institut die ihm obliegenden Pflichten nicht ausreichend beachtet.
Kundeninformation zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Telefongesprächen
Wertpapierdienstleitungsunternehmen wie die AKBANK AG müssen ihre Kundinnen und Kunden (Neu- und Altkunden) sowie ihre Mitarbeiter und beauftragten Personen vorab über die Aufzeichnung der Telefongespräche informieren und diesen mitteilen, dass eine Kopie der Aufzeichnungen über diese Gespräche für mindestens fünf Jahre zur Verfügung stehen wird. Dies ist im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der EU -Kommission geregelt.
Unterbleibt eine solche Vorabinformation, darf das Unternehmen keine telefonisch oder durch elektronische Kommunikation veranlassten einschlägigen Wertpapierdienstleistungen erbringen.
Informiert das Unternehmen Kundinnen und Kunden nicht oder nicht rechtzeitig vorab in geeigneter Weise über die Dauer der Aufbewahrung von Telefonaufzeichnungen, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes.
Schaffung und Aufrechterhaltung wirksamer Regelungen gegen Insiderhandel und Marktmanipulation
Alle Personen, die beruflich mit der Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen oder der Ausführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten befasst sind, müssen wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von verdächtigen Aufträgen oder Geschäften schaffen und aufrechterhalten. Mit verdächtigen Aufträgen oder Geschäften sind solche gemeint, die gegen das Insiderhandels- oder Marktmanipulationsverbot verstoßen könnten. Dies ist in der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) geregelt.
Wenn das Unternehmen keine wirksamen Regelungen, Systeme und Verfahren schafft oder aufrechterhält, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Die BaFin kann dies ebenfalls mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Gesamtumsatzes.
Überwachungspflichten und Einreichung des Jahresabschlusses
Gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 5 Geldwäschegesetz (GwG) müssen Verpflichtete im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten die Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen kontinuierlich überwachen. Es soll damit sichergestellt werden, dass diese Transaktionen einerseits mit den beim Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und, soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte übereinstimmen.
Für eine effektive Aufsicht ist es zudem essentiell, dass beaufsichtigte Unternehmen Informationen über ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage pünktlich und vollständig zur Verfügung stellen. Gemäß § 26 Kreditwesengesetz (KWG) sind Kreditinstitute daher verpflichtet, ihren festgestellten Jahresabschluss, inklusive dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über die Versagung der Bestätigung, sowie den Lagebricht unverzüglich bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Meldepflicht bei Auslagerungen
Institute müssen der Deutschen Bundesbank und der BaFin unverzüglich melden, wenn sie beabsichtigen auszulagern und wenn dies dann geschehen ist. So sieht es § 24 Absatz 1 Nummer 19 KWG vor. Ebenso müssen sie anzeigen, wenn es wesentliche Änderungen bei ihren bereits bestehenden Auslagerungen gibt.
Damit soll sichergestellt werden, dass die Aufsichtsbehörden ein möglichst umfassendes Bild über die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse bei der Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen und sonstigen institutstypischen Dienstleistungen erhalten, um frühzeitig bei entstehenden Konzentrationsrisiken gegebenenfalls erforderliche aufsichtliche Maßnahmen ergreifen zu können.
Maßnahme
Bekanntmachungen zur AKBANK AG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die AKBANK AG zwei Bußgelder festgesetzt, Mängelbeseitigung und erhöhte Eigenmittelanforderungen angeordnet sowie einen Sonderbeauftragten bestellt.
Bekanntmachung zum Bußgeld Aufsichtspflicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die AKBANK AG mit rechtskräftigem Bescheid vom 6. November 2024 auf Grundlage des § 130 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ein Bußgeld in Höhe von 37.500 Euro festgesetzt.
Der Bescheid ist seit dem 29. November 2024 rechtskräftig.
Bekanntmachung zu Geldbußen hinsichtlich fehlender Information über die Dauer der Aufbewahrung von Telefonaufzeichnungen und nicht erfolgter Schaffung wirksamer Regelungen gegen Insiderhandel und Marktmanipulation
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 31. März 2025 Geldbußen in Höhe von 395.000 Euro gegen die AKBANK AG festgesetzt.
Der Sanktion lagen Verstöße gegen § 83 Absatz 5 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit Artikel 76 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) zugrunde.
Die AKBANK AG hatte ihre Kundinnen und Kunden nicht darüber informiert, dass eine Kopie der Aufzeichnungen von Telefongesprächen über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung stehen wird.
Zudem hatte die AKBANK AG keine wirksamen Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften geschaffen.
Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Aktualisierung (25.04.2025):
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Bekanntmachung zur Mängelbeseitigung, zur Bestellung eines Sonderbeauftragten und zum Kapitalzuschlag
Die BaFin hat gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) und § 51 Absatz 2 Satz 1 und 2 Geldwäschegesetz (GwG) bei der AKBANK AG am 10. Januar 2025 die Beseitigung zahlreicher Mängel aus verschiedenen, bei dem Institut durchgeführten Prüfungen angeordnet, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen. Die AKBANK AG muss über den Fortschritt der Abarbeitung regelmäßig berichten. Ein von der BaFin gemäß § 45c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 6 KWG bestellter Sonderbeauftragter überwacht die Umsetzung. Darüber hinaus muss das Institut gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 KWG erhöhte Eigenmittelanforderungen einhalten.
Die Maßnahmen sind bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG und § 57 Absatz 1 GwG.
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