FNZ Bank SE und Fondsdepot Bank GmbH: BaFin bestellt Sonderbeauftragten
- Entity
- FNZ Bank SE und Fondsdepot Bank GmbH
- Published
- 18 Apr 2024
- Incident Period
- –
- Decision date
- 8 Apr 2024
- Final
- 9 Apr 2024
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 45c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 6 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat einen Sonderbeauftragten in die FNZ Bank SE und Fondsdepot Bank GmbH entsandt. Er soll überwachen, dass die Institute ihre ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen. Zudem hat die BaFin angeordnet, dass die Fondsdepot Bank GmbH ihre ausstehenden Kundenaufträge und Beschwerden unverzüglich abbaut.
Sonderprüfungen in beiden Instituten hatten Mängel in der Geschäftsorganisation offen gelegt. So erfüllten die Systeme und Prozesse der Informationstechnologie nicht die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG). Aus diesem Grund hatte die BaFin bereits die Eigenmittelanforderungen an die Fondsdepot Bank GmbH und an die FNZ Bank (ehemals ebase) erhöht. Ein Sonderbeauftragter soll nun überwachen, dass die Institute die Mängel in ihrer Geschäftsorganisation zügig beseitigen.
Hinzu kommt: In der Fondsdepot Bank GmbH häufen sich Kundenbeschwerden. Auslöser waren zahlreiche unbearbeitete Wertpapieraufträge. Wertpapiere wurden oftmals nur verzögert übertragen. Die BaFin hat angeordnet, den Bearbeitungsrückstand unverzüglich abzubauen. Der Sonderbeauftragte soll überprüfen, ob die Bank geeignete Maßnahmen trifft, um einen erneuten Rückstand zu vermeiden.
Die beiden Institute planen ihre Geschäfte zusammenzulegen. Der Sonderbeauftragte wird auch überwachen, ob sie dabei ihre bankaufsichtlichen und verbraucherschützenden Pflichten einhalten.
Die Institute haben sich unmittelbar nach der Anordnung mit den Maßnahmen der BaFin einverstanden erklärt. Die Bescheide sind seit dem 9. April 2024 bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung.
Die Geschäftsorganisation umfasst auch das Beschwerdemanagement. So müssen Kreditinstitute wirksame und transparente Strategien und Verfahren für das Beschwerdemanagement festlegen, um die Beschwerden von Kundinnen und Kunden unverzüglich abwickeln zu können. Außerdem müssen Kreditinstitute nach § 69 Absatz 1 WpHG sicherstellen, dass Kundenaufträge unverzüglich ausgeführt oder an Dritte weitergeleitet werden.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Die BaFin kann anordnen, dass die Mängelbeseitigung durch einen Sonderbeauftragten überwacht wird. Dies hat die BaFin für die FNZ Bank SE und Fondsdepot Bank GmbH getan.
Maßnahme
Bekanntmachung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der FNZ Bank SE und der Fondsdepot Bank GmbH mit Schreiben vom 8. April 2024 die Bestellung eines Sonderbeauftragten angeordnet. Der Sonderbeauftragte überwacht die Abstellung von Mängeln in der Geschäftsorganisation, deren Abarbeitung angeordnet wurde. Zudem überwacht der Sonderbeauftragte die kontinuierliche Einhaltung bankaufsichtlicher und verbraucherschützender Pflichten im Rahmen der geplanten Zusammenlegung der Geschäfte der beiden Institute. Weiterhin hat die BaFin gegenüber der Fondsdepot Bank GmbH angeordnet, Maßnahmen zu treffen, um nach § 69 Absatz 1 Satz 1 WpHG Kundenaufträge unverzüglich auszuführen oder sie an Dritte weiterzuleiten sowie nach § 80 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG in Verbindung mit Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Beschwerden unverzüglich zu bearbeiten.
Grund für die Maßnahmen sind Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Sonderprüfungen hatten ergeben, dass im Bereich der Informationstechnologie das Auslagerungsmanagement sowie Systeme und Prozesse nicht die Vorgaben des KWG erfüllen. Zudem kam es in der Fondsdepot Bank GmbH zu einem Bearbeitungsrückstand von wertpapierbezogenen Kundenaufträgen, woraus eine Häufung von Kundenbeschwerden resultierte. Wertpapierdienstleistungen und –nebendienstleistungen konnten nicht ohne Einschränkungen erbracht werden.
Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 45c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 6 KWG, § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 WpHG.
Die Institute haben sich unmittelbar mit den Maßnahmen der BaFin einverstanden erklärt und Rechtsbehelfsverzichtserklärungen abgeben. Die Bescheide sind seit dem 9. April.2024 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG und § 126 Absatz 1 WpHG.
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