Bank Julius Bär Deutschland AG: Mängel in der Geschäftsorganisation
- Entity
- Bank Julius Bär Deutschland AG
- Published
- 9 Apr 2024
- Incident Period
- –
- Decision date
- –
- Final
- 11 Mar 2024
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 25a Abs. 1 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Bank Julius Bär Deutschland AG muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet.
Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass Teile der Geschäftsorganisation Mängel aufweisen. Betroffen waren vor allem IT -Prozesse in der Risikosteuerung und im Risikocontrolling, sowie der Risikotragfähigkeit des Instituts.
Die Bank Julius Bär Deutschland AG verstößt damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Der Bescheid der BaFin ist seit dem 11. März 2024 bestandskräftig.
Zum Hintergrund: Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen - und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die BaFin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Bank Julius Bär Deutschland AG angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen.
Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Prozessabläufe in den Bereichen Risikosteuerung und - controlling, Risikotragfähigkeit sowie der damit zusammenhängenden IT -Prozesse mit den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht im Einklang stehen. Der Bescheid ist seit dem 11. März 2024 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.
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