Deutsche Bank AG: BaFin setzt Geldbuße fest
- Entity
- Deutsche Bank AG
- Published
- 18 Mar 2024
- Incident Period
- 2023
- Decision date
- 8 Feb 2024
- Final
- –
- Penalty
- €50,000
- Legal Section
- § 64 Abs. 3 Nr. 15 ZAG
- Sanctioning statute
- Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstaufsichtsgesetz - ZAG)
- Substantive law
- Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstaufsichtsgesetz - ZAG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Deutsche Bank AG eine Geldbuße von 50.000 Euro festgesetzt. Der Grund: Die Aufsicht hatte festgestellt, dass das Institut ihr gegenüber falsche Angaben zu einem schwerwiegenden kundenrelevanten IT -Sicherheitsvorfall bei seinen Zahlungsdiensten im Jahr 2023 gemacht hatte. Die Bank hatte die BaFin zudem deutlich verspätet informiert.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Zum Hintergrund
Finanzinstitute müssen die BaFin unverzüglich informieren, wenn es zu einem schwerwiegenden Betriebs- oder Sicherheitsvorfall bei ihren Zahlungsdiensten kommt.
Wenn ein Unternehmen einen Vorfall bemerkt hat, muss es diesen spätestens nach 24 Stunden klassifizieren, als schwerwiegend oder nicht schwerwiegend. Liegen bereits alle erforderlichen Informationen vor, muss es den Vorfall unverzüglich einstufen.
Wird ein Betriebs- oder Sicherheitsvorfall als schwerwiegend eingestuft, muss der Zahlungsdienstleister ihn innerhalb von vier Stunden melden (Erstmeldung). Er muss dafür die von der BaFin zur Verfügung gestellte Melde- und Veröffentlichungsplattform - MVP -Portal nutzen.
Wird ein Vorfall rückwirkend als schwerwiegend eingestuft, muss das Unternehmen unmittelbar nach dieser Änderung eine Erstmeldung an die BaFin übermitteln.
Maßnahme
Bekanntmachung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Deutsche Bank AG mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. Februar 2024 auf Grundlage des § 64 Absatz 3 Nummer 15 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstaufsichtsgesetz - ZAG) in der Fassung des Artikel 4 vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt 2019 I Nr. 50) ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 50.000 Euro festgesetzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Source
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