Deutsche WertpapierService Bank AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittel an

Remediation orderAdditional capital
Entity
Deutsche WertpapierService Bank AG
Published
13 Dec 2023
Incident Period
–
Decision date
19 Sept 2023
Final
1 Dec 2023
Penalty
–
Legal Section
§ 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Die Deutsche WertpapierService Bank AG muss sicherstellen, dass das Risikomanagement ihrer Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin gegenüber dem Institut angeordnet. Um Risiken zu reduzieren, muss es zudem zusätzliche Eigenmittel vorhalten, bis es die organisatorischen Mängel beseitigt hat.

Hintergrund ist, dass das Institut gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verstoßen hat, wie sie das Kreditwesengesetz (KWG) vorschreibt.

Die Deutsche WertpapierService Bank AG muss vor allem Mängel bei ihren internen Kontrollsystemen, der Internen Revision und der Identifizierung von operationellen Risiken beseitigen.

Die Maßnahmen sind bestandskräftig.

Hintergrund: Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung. Damit soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sichergestellt werden.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Damit sollen Risiken minimiert werden, bis die Mängel beseitigt sind. Beides hat die BaFin gegenüber der Deutschen WertpapierService Bank AG angeordnet.

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 19. September 2023 gegenüber der Deutschen WertpapierService Bank AG angeordnet, Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Risikomanagement sicherzustellen.

Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation im Risikomanagement hat die BaFin gegenüber der Deutschen WertpapierService Bank AG die Beseitigung von Mängeln insbesondere im internen Kontrollsystem, in der Internen Revision sowie bei der Identifizierung von operationellen Risiken angeordnet.

Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG.

Darüber hinaus wurden gegenüber der Deutschen WertpapierService Bank AG am 21. November 2023 zusätzliche Eigenmittelanforderungen angeordnet.

In Abhängigkeit vom Fortschritt der Mängelbeseitigung können Maßnahmen nach Überprüfung der BaFin angepasst werden.

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 6c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 in Verbindung mit § 6b KWG. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.

Die Maßnahmen sind seit dem 1. Dezember 2023 bestandskräftig.

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