Finanzberichtserstattungspflichten nicht erfüllt: BaFin setzt Geldbußen fest

Fine Regulatory Reporting
Entity
Anonymous
Published
16 Nov 2023
Incident Period
–
Decision date
20 Sept 2023
Final
–
Penalty
€3,000
Legal Section
§ 115 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Die Finanzaufsicht BaFin hat Geldbußen in Höhe von 160.000 Euro gegen eine Leitungsperson eines in Deutschland ansässigen Emittenten festgesetzt. Das in Deutschland ansässige Unternehmen, das hier am organisierten Markt Wertpapiere begibt, hatte einen Halbjahresfinanzbericht nicht veröffentlicht.

Es hatte zudem nicht bekanntgegeben, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse dieser Halbjahresfinanzbericht öffentlich zugänglich war. Halbjahresfinanzberichte sind zwar grundsätzlich auch im Unternehmensregister verfügbar.

Unternehmen müssen aber darüber informieren, wann und wo sie darüber hinaus ihre Finanzberichte veröffentlichen.

Die Leitungsperson hat gegen den Bußgeldbescheid der BaFin Einspruch eingelegt.

Zum Hintergrund: Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums einen Halbjahresfinanzbericht veröffentlichen. Sie müssen zudem bekanntmachen, wann und wo sie ihre Halbjahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung).

Diese Hinweisbekanntmachung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums sowie vor dem Halbjahresfinanzbericht erfolgen. Wenn das Unternehmen Finanzberichte und Hinweisbekanntmachungen nicht rechtzeitig oder gar nicht veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz.

Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt gegenüber einer natürlichen Person bis zu zwei Millionen Euro. Verstößt ein Unternehmen gegen Finanzberichterstattungspflichten, kann die BaFin dessen Leitungsperson dafür verantwortlich machen.

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 20. September 2023 gegen eine Leitungsperson eines Inlandsemittenten Geldbußen in Höhe von 160.000 Euro wegen Verstößen gegen § 115 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt.

Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt.

Aktualisierung (09.01.2025):

Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 13. November 2024 gegen die natürliche Person nach Erörterung der Sach- und Rechtslage Geldbußen in Höhe von 3.000 Euro festgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig.

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