GRENKE AG: BaFin setzt Geldbuße fest
- Entity
- GRENKE AG
- Published
- 14 Aug 2023
- Incident Period
- –
- Decision date
- 7 Feb 2023
- Final
- 1 Mar 2023
- Penalty
- €12,500
- Legal Section
- § 130 Abs. 1 OWiG
- Sanctioning statute
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Substantive law
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die GRENKE AG eine Geldbuße in Höhe von 12.500 Euro festgesetzt. Der Grund: Das Unternehmen hat bei der Aufbewahrung von Aufzeichnungen aus einem Videoidentifizierungsverfahren gegen Pflichten des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und des Geldwäschegesetzes (GwG) verstoßen.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Zum Hintergrund
Finanzdienstleister wie die GRENKE AG sind durch das GwG verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Aufzeichnungen und sonstige Belege für die von ihnen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzubewahren. Die Verfügbarkeit dieser Informationen ist essentiell für eine wirksame Geldwäscheprävention, insbesondere dann, wenn Kundinnen und Kunden mittels Videoident identifiziert werden. Wird dies versäumt, verstößt das Unternehmen gegen das GwG.
Kommt es zu solchen Verstößen, beispielsweise durch unzureichende Kontrollhandlungen, verletzt das Unternehmen zudem die Pflichten des OWiG.
Verstöße gegen diese gesetzlichen Pflichten kann die BaFin mit einer Geldbuße ahnden.
Bekanntmachung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die GRENKE AG mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. Februar 2023 ein Bußgeld in Höhe von 12.500 Euro festgesetzt. Diesem liegt eine Pflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit bußgeldbewehrten Pflichten des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) bei der Aufbewahrung von Aufzeichnungen aus einem Videoidentifizierungsverfahren zugrunde.
Der Bescheid ist seit dem 1. März 2023 rechtskräftig.
Source
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EU-level sanctions and enforcement actions published by ESMA and national competent authorities across the EEA.
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