Münchener Hypothekenbank eG: Fehlerbekanntmachung für den Lagebericht zum Geschäftsjahr 2019

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
Münchener Hypothekenbank eG
Published
10 Aug 2023
Incident Period
2019
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der Lagebericht der Münchener Hypothekenbank eG für das Geschäftsjahr 2019 fehlerhaft ist. Der Lagebericht gehört zum festgestellten Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019.

1. Im Rahmen der Lageberichterstattung und dort der Prognoseberichterstattung wird die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft nicht hinreichend dargestellt, weil es für die Vermögens- und Ertragslage an Erklärungen, Kommentierungen, Verdeutlichungen und Bewertungen fehlt und zudem unzulässige rein komparative Prognosen oder qualitative Aussagen verwendet werden.

Dies verstößt gegen § 289 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuches (HGB), wonach im Lagebericht die künftige Entwicklung zu beurteilen und zu erläutern ist. Diese Anforderungen sind nur dann erfüllt, wenn dem Abschlussadressaten Soll-Ist-Vergleiche der Prognoseberichterstattung mit der tatsächlichen künftigen Geschäftsentwicklung durch eine hinreichend verbalisierte Darstellung und durch punktuelle Prognosen, Intervallprognosen oder zumindest qualifiziert-komparative Prognosen ermöglicht werden, die sowohl die Richtung als auch die Intensität einer prognostizierten Veränderung erkennen lassen.

2. Im Rahmen der Lageberichterstattung und dort der Chancen- und Risikoberichterstattung werden die möglichen Auswirkungen der dargestellten Chancen und Risiken auf die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft nicht hinreichend dargestellt.

Dies verstößt gegen § 289 Absatz 1 Satz 4 HGB, wonach im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern ist. Das setzt voraus, dass die Chancen und Risiken, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, nicht nur dargestellt, sondern die Bedeutung der möglichen positiven oder negativen Abweichungen von der Prognose transparent gemacht wird. Das Ergebnis aus Eintrittswahrscheinlichkeit und den möglichen Auswirkungen einer Chance oder eines Risikos ist zu beurteilen und zu erläutern.

Die Bekanntmachung der BaFin erfolgt aufgrund § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz.

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