Roy Asset Holding SE: Prüfungsanordnung für den Halbjahresfinanzbericht 2022

Investigation Regulatory Reporting
Entity
Roy Asset Holding SE
Published
8 Aug 2023
Incident Period
2022
Decision date
26 Jul 2023
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Die Finanzaufsicht BaFin hat gegenüber der Roy Asset Holding SE am 26. Juli 2023 angeordnet, die Rechnungslegung für den verkürzten Abschluss zum Stichtag 30. Juni 2022 und den Zwischenlagebericht zu prüfen.

Eine solche Anlassprüfung ordnet die BaFin immer dann an, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Unternehmen gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat. Dazu ist die BaFin gesetzlich verpflichtet. Diese Prüfungen werden in der Regel durch Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer der BaFin durchgeführt.

Bei der Roy Asset Holding SE lagen der BaFin konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften vor.

Die formale Bekanntmachung der Prüfungsanordnung finden Sie unten im Infokasten.

Erläuterung der konkreten Anhaltspunkte

1. Möglicherweise nicht sachgerechte Erläuterung der Risiken im Zwischenlagebericht

Das Unternehmen hat im Zwischenlagebericht möglicherweise die Risiken aus dem Gemeinschaftsunternehmen 3300 Main Project Owner, LP, Texas, USA, nicht sachgerecht erläutert.

Konkret geht es um Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen zu leistenden Kapitaleinlage in Höhe von etwa 2,7 Millionen Euro. Ergäbe die Prüfung der BaFin, dass entsprechende Risiken im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Kapitaleinlage vorhanden waren, hätte das Unternehmen diese im Zwischenlagebericht erläutern müssen.

2. Möglicherweise fehlen Konzernkapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung im verkürzten Abschluss.

Im verkürzten Abschluss zum 30. Juni 2022 könnten die verkürzte Konzernkapitalflussrechnung sowie die verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung im Einklang mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) fehlen.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Hat die BaFin konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung, muss sie eine anlassbezogene Prüfung bei dem betroffenen Unternehmen anordnen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Wertpapierhandelsgesetz (§ 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG). Danach darf die BaFin ihre Prüfungsanordnungen bekannt machen (§ 107 Absatz 1 Satz 6 WpHG). Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) darf die BaFin seit dem 1. Januar 2022 die Öffentlichkeit früher und transparenter über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle informieren. Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Aufsichtsmitteilung.

Roy Asset Holding SE: Bilanzkontrolle des veröffentlichten verkürzten Abschlusses zum 30. Juni 2022 nebst Zwischenlagebericht für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2022

Bekanntmachung der Prüfungsanordnung vom 26. Juli 2023 gemäß § 107 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 1 Satz 5 Nr. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) (Anlassprüfung) gegenüber der Roy Asset Holding SE für den veröffentlichten verkürzten Abschluss zum Abschlussstichtag 30. Juni 2022 nebst Zwischenlagebericht für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2022 (Bekanntmachung nach § 107 Absatz 1 Satz 6 WpHG).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 26. Juli 2023 eine Prüfung des veröffentlichten verkürzten Abschlusses zum Abschlussstichtag 30. Juni 2022 nebst Zwischenlagebericht für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2022 der Roy Asset Holding SE gemäß § 107 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 1 Satz 5 Nr. 6 WpHG angeordnet.

Grund für die Anordnung sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen im Zwischenlagebericht für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2022 möglicherweise die Risiken aus dem Gemeinschaftsunternehmen 3300 Main Project Owner, LP, Texas nicht erläutert hat.

Darüber hinaus könnten im verkürzten Abschluss zum 30. Juni 2022 die verkürzte Konzernkapitalflussrechnung sowie die verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung im Einklang mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) fehlen.

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