Landwirtschaftliche Rentenbank: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Remediation orderAdditional capital
Entity
Landwirtschaftliche Rentenbank
Published
3 Aug 2023
Incident Period
–
Decision date
16 Jun 2023
Final
18 Jul 2023
Penalty
–
Legal Section
§ 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Die Landwirtschaftliche Rentenbank muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin dem Institut gegenüber angeordnet.

Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Prozesse des Informationssicherheitsmanagements und des Auslagerungsmanagements im Bereich der Informationstechnologie nicht den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) entsprechen. Außerdem hat die BaFin angeordnet, dass die Landwirtschaftliche Rentenbank zusätzliche Eigenmittel vorhalten muss, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind.

Die Bescheide sind seit dem 18. bzw. seit dem 21. Juli 2023 bestandskräftig (siehe Infokasten „Bekanntmachung“).

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein funktionierendes Informationssicherheits-management verfügen, das Vorgaben zur Informationssicherheit macht, Prozesse definiert und deren Umsetzung steuert. Das Informationssicherheitsmanagement muss zudem einem fortlaufenden Prozess folgen, der die Phasen Planung, Umsetzung, Erfolgskontrolle sowie Optimierung und Verbesserung umfasst.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank getan.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Landwirtschaftlichen Rentenbank mit Schreiben vom 16. Juni 2023 angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 hat die BaFin zudem gegenüber der Landwirtschaftlichen Rentenbank bis zur Beseitigung der organisatorischen Mängel zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 KWG angeordnet.

Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Prozesse des Informationssicherheitsmanagements und des Auslagerungsmanagements im Bereich der Informationstechnologie mit den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht im Einklang stehen. Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 10 Absatz 3 KWG.

Die Bescheide sind seit dem 18. bzw. 21. Juli 2023 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.

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