N26 Bank AG: BaFin verlängert Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Entity
- N26 Bank AG
- Published
- 17 Jul 2023
- Incident Period
- –
- Decision date
- 31 Mar 2023
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 6 Abs. 8 GwG
- Sanctioning statute
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Substantive law
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Die Finanzaufsicht (BaFin) hat am 31. März 2023 geldwäscherechtliche Maßnahmen gegenüber der N26 Bank AG verlängert und in Teilen konkretisiert. Die Wachstumsbeschränkungen für Neukundinnen und -kunden und das Mandat des Sonderbeauftragten bleiben somit bestehen.
Hintergrund ist, dass das Institut, trotz einiger Fortschritte, nach wie vor Defizite in seinen Systemen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat.
Die BaFin konkretisierte ihre Anordnung vom 11. Mai 2021, indem sie anordnete, dass die N26 Bank AG angemessene technisch-organisatorische und personelle Maßnahmen treffen und aufrechterhalten muss, um für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu sorgen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen durchgehend nachkommen zu können. Betroffen ist vor allem das Verdachtsmeldewesen. Das Institut muss ein hinreichendes EDV -Monitoring schaffen, eine angemessene Qualitätssicherungsfunktion aufbauen und wirksame Kontrollen von Auslagerungen einrichten.
Zur Risikoreduzierung verlängerte die BaFin außerdem die seit dem 9. November 2021 bestehende Wachstumsbeschränkung von 50.000 Neukundinnen und -kunden pro Monat.
Auch das Mandat des eingesetzten Sonderbeauftragten verlängerte die BaFin, damit dieser die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen überwacht. Grundlage hierfür ist § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG). Damit knüpft die BaFin an das Mandat für einen Sonderbeauftragten an, das sie am 11. Mai 2021 angeordnet hatte.
Stellt der Sonderbeauftragte bzw. die BaFin fest, dass das Institut angemessene Fortschritte bei der Mängelbeseitigung macht, kann die Neukundenwachstumsbeschränkung gelockert werden.
Mit ihrer Anordnung vom 11. Mai 2021 hatte die BaFin der N26 Bank AG aufgegeben, ihre Geldwäschepräventionssysteme zu stärken und erstmals einen Sonderbeauftragten bestellt. Am 9. November 2021 hatte die BaFin dem Institut Wachstumsbeschränkungen auferlegt.
Die aktuelle Anordnung ergeht auf Grundlage der § 6 Absatz 8 und § 51 Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG) sowie § 25a Absatz 2 Satz 2, § 44 Absatz 1 und § 45b Absatz 1 Satz 1 KWG. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 57 GwG sowie § 60b KWG.
Der Bescheid vom 31. März 2023 ist bestandskräftig.
Source
Related
Only BaFin-authorised institutions appear in this register — issuers and listed companies may not be listed.
EU-level sanctions and enforcement actions published by ESMA and national competent authorities across the EEA.
Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.
📋 Track EU financial regulation continuously
Forseti monitors EU financial regulation and delivers personalised alerts anchored to verified official sources.
14-day free trial. No credit card required.