The Social Chain AG: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021
- Entity
- The Social Chain AG
- Published
- 12 Jul 2023
- Incident Period
- 2021
- Decision date
- –
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
- Sanctioning statute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Substantive law
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Die Finanzaufsicht (BaFin) hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss der in Berlin ansässigen The Social Chain AG zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 fehlerhaft ist.
Die The Social Chain AG hat in ihrer Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr 2021 den Cashflow aus operativer Tätigkeit um 50 Millionen Euro zu hoch und den Cashflow aus Finanzierungstätigkeit um den gleichen Betrag zu niedrig ausgewiesen. Das Unternehmen hat erhaltene Zahlungen aus der Aufnahme eines Bankdarlehens in Höhe von 50 Millionen Euro fälschlicherweise als Cashflow aus operativer Tätigkeit erfasst.
Damit hat die The Social Chain AG gegen IAS 7.10 in Verbindung mit IAS 7.17 (c) verstoßen. Danach sind Einzahlungen aus der Aufnahme von Darlehen dem Cashflow aus Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.
In ihrer Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr 2021 hat die The Social Chain AG zudem den Cashflow aus operativer Tätigkeit um weitere 9,3 Millionen Euro zu hoch und den Cashflow aus Investitionstätigkeit um den gleichen Betrag zu niedrig ausgewiesen. Das Unternehmen hat erhaltene Zahlungen aus dem Verkauf von Aktien in Höhe von 9,3 Millionen Euro fälschlicherweise als Cashflow aus operativer Tätigkeit erfasst.
Damit hat die The Social Chain AG gegen IAS 7.10 in Verbindung mit IAS 7.16 (d) verstoßen. Danach sind Einzahlungen aus der Veräußerung von Eigenkapitalinstrumenten anderer Unternehmen dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zuzuordnen.
Die Bekanntmachung der BaFin erfolgt aufgrund § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz.
Informationen zum Hintergrund:
Die IAS, die International Accounting Standards, sind Teil der vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten International Financial Reporting Standards (IFRS). Unternehmen, deren Wertpapiere an einem organisierten Markt zugelassen sind, müssen ihre Konzernabschlüsse nach IFRS erstellen.
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