ECHOS Holding AG: BaFin setzt Geldbußen fest
- Entity
- ECHOS Holding AG
- Published
- 23 May 2023
- Incident Period
- 2020, 2021
- Decision date
- 27 Apr 2023
- Final
- 14 Feb 2024
- Penalty
- €48,000
- Legal Section
- § 41 Abs. 1 Satz 1 WpHG
- Sanctioning statute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Substantive law
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 27. April 2023 gegen die ECHOS Holding AG Geldbußen in Höhe von 48.000 Euro festgesetzt. Grund waren mehrere Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Die ECHOS Holding AG hatte die Zahl der Stimmrechte, die Anteilseigner an diesem Unternehmen insgesamt halten, nicht rechtzeitig veröffentlicht.
Hinzu kam, dass das Unternehmen die Halbjahresfinanzberichte für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 nicht rechtzeitig veröffentlicht hatte.
Es hatte zudem nicht rechtzeitig oder gar nicht bekannt gegeben, von welchem Zeitpunkt an und unter welcher Internetadresse die Halbjahresfinanzberichte für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 und der Jahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2021 öffentlich zugänglich waren.
Stimmrechtsmitteilungspflichten
Kommt es bei Unternehmen wie der ECHOS Holding AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten, sind sie dazu verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte innerhalb von zwei Handelstagen zu veröffentlichen.
Dies ist zwingend erforderlich, um die Anteilseigner zu entlasten: Diese können so jederzeit ihren Stimmrechtsanteil an dem Unternehmen berechnen, ohne die erforderliche Gesamtzahl der Stimmrechte selbst ermitteln zu müssen.
Wenn ein Unternehmen die Gesamtzahl der Stimmrechte nicht rechtzeitig veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.
Finanzberichtserstattungspflichten
Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen wie die ECHOS Holding AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen regelmäßig diese Berichte im Unternehmensregister veröffentlichen. Sie müssen zudem bekanntmachen, wann und wo sie ihre Finanzberichte über das Unternehmensregister hinaus veröffentlichen (Hinweisbekanntmachung).
Diese Hinweisbekanntmachung muss spätestens drei Monate bzw. im Falle des Jahresberichts vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtzeitraumes erfolgen. Wenn das Unternehmen Finanzberichte und Hinweisbekanntmachungen nicht rechtzeitig oder gar nicht veröffentlicht, verstößt es gegen §§ 114 ff. WpHG. Die BaFin kann auch dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.
Bekanntmachung
Die Finanzaufsicht BaFin hat am 27. April 2023 Geldbußen in Höhe von 48.000 Euro gegen die ECHOS Holding AG festgesetzt.
Der Sanktion lagen Verstöße gegen § 41 Absatz 1 Satz 1 sowie § 114 Absatz 1 Satz 2, § 115 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zugrunde.
Die ECHOS Holding AG hatte die Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nicht rechtzeitig vorgenommen.
Die ECHOS Holding AG hatte der Öffentlichkeit die Halbjahresfinanzberichte für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Die ECHOS Holding AG hatte die Bekanntmachung darüber, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2020 zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich war, nicht rechtzeitig veröffentlicht.
Die ECHOS Holding AG hatte keine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2021 zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich war.
Die ECHOS Holding AG hatte keine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in § 114 Absatz 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2021 zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich waren.
Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Aktualisierung (07.06.2023):
Das Unternehmen hat am 31. Mai 2023 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.
Aktualisierung (24.05.2024):
Am 14. Februar 2024 wurde der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
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