Pax-Bank eG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Additional capital Capital Adequacy
Entity
Pax-Bank eG
Published
10 Mar 2023
Incident Period
–
Decision date
18 Jan 2023
Final
22 Feb 2023
Penalty
–
Legal Section
§ 10 Abs. 3 Satz 1 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Die Pax-Bank eG muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Das hat die Finanzaufsicht BaFin gegenüber dem Institut am 18. Januar 2023 angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Pax-Bank eG die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht in allen geprüften Bereichen erfüllte. Betroffen waren vor allem die Ermittlung spezifischer Risiken und deren Einbindung in die Gesamtbanksteuerung. Die Pax-Bank eG verstößt damit gegen die Vorgaben des KWG zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Der Bescheid der BaFin ist seit dem 22. Februar 2023 bestandskräftig (siehe Infokasten „Bekanntmachung“).

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die BaFin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin gegenüber der Pax-Bank eG mit Bescheid vom 18. Januar 2023 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Absatz 3 Satz 1 KWG in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18. Januar 2023 gegenüber der Pax-Bank eG zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) angeordnet.

Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war. Die Feststellungen bezogen sich vorwiegend auf die Ermittlung spezifischer Risiken und deren Einbindung in die Gesamtbanksteuerung.

Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG. Der Bescheid ist seit dem 22. Februar 2023 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.

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