Solaris SE: BaFin ordnet Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation in den Bereichen Risikomanagement und Geldwäscheprävention an, beschränkt neue Kooperationspartnerschaften und bestellt Sonderbeauftragten

Remediation orderActivity banSpecial commissioner
Entity
Solaris SE
Published
26 Jan 2023
Incident Period
–
Decision date
16 Dec 2022
Final
25 Jan 2023
Penalty
–
Legal Section
§ 45c Abs. 1 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 16. Dezember 2022 gegenüber der Solaris SE angeordnet, Maßnahmen zu ergreifen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Risikomanagement und in der Geldwäscheprävention sicherzustellen und Risiken zu begrenzen. Ein von der BaFin bestellter Sonderbeauftragter überwacht die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen.

Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation im Risikomanagement hat die BaFin die Beseitigung von Mängeln insbesondere im Risikomanagement auf Gruppenebene und im aufsichtlichen Meldewesen angeordnet.

Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation in der Geldwäscheprävention und zur Vermeidung betrügerischer Transaktionen hat die Solaris SE zusätzliche Kontrollhandlungen einzuführen bzw. fortzuentwickeln. Im Kundenannahmeprozess wird unter anderem angeordnet, dass die Solaris SE Adressverifizierungen durchführen und dokumentieren muss. Daneben sind bei der Transaktionsüberwachung künftig Überweisungs- und Barauszahlungslimits bei bestimmten Konten zu beachten, die die BaFin festgelegt hat.

Zur Risikoreduzierung hat die BaFin der Solaris SE zudem untersagt, neue Kooperationspartnerschaften ohne aufsichtliche Zustimmung einzugehen. Gleiches gilt für die Gründung neuer Tochtergesellschaften und den Erwerb neuer Beteiligungen.

Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, hat die BaFin einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG) bestellt. Der Sonderbeauftragte knüpft an ein Sonderbeauftragtenmandat an, das mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Januar 2022 angeordnet wurde.

Grund für die Maßnahmen ist ein fortlaufender Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG und § 6 Absatz1 Geldwäschegesetz (GwG).

Die Anordnungen ergehen auf Grundlage von § 6 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1, § 10 Absatz 1 Nr. 5 GwG in Verbindung mit § 25h Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 KWG, § 51 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 10 Absatz 1 Nr. 1, 11-13 GwG sowie § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG, § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und § 45c Absatz1 und 2 KWG.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 57 Absatz 1 GwG und § 60b Absatz 1 KWG.

Die Maßnahmen sind seit dem 25. Januar 2023 bestandskräftig

Related

Check Solaris SE in the BaFin institution register →

Only BaFin-authorised institutions appear in this register — issuers and listed companies may not be listed.

Search Solaris SE in the ESMA sanctions register →

EU-level sanctions and enforcement actions published by ESMA and national competent authorities across the EEA.

Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.

📋 Track EU financial regulation continuously

Forseti monitors EU financial regulation and delivers personalised alerts anchored to verified official sources.

14-day free trial. No credit card required.