NFON AG: Fehlerbekanntmachung für den Konzernlagebericht

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
NFON AG
Published
6 May 2024
Incident Period
2021
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei einer Prüfung festgestellt, dass der Konzernlagebericht der NFON AG für das Geschäftsjahr 2021 fehlerhaft ist.

Die in München ansässige NFON AG beschrieb ihr internes Kontroll- und Risikomanagementsystem (IKS) zum Konzernrechnungslegungsprozess als stringent. Die BaFin bezweifelt dies.

Unternehmen müssen über ihr IKS zum Konzernrechnungslegungsprozess berichten, damit sich Anlegerinnen und Anleger darüber informieren können.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), und zwar Abschnitt 16, Unterabschnitt 1.

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, macht sie diese dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.


Maßnahme

für das Geschäftsjahr 2021

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2021 der NFON AG, München, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG.

Es wird festgestellt, dass der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2021 der NFON AG, München, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 WpHG fehlerhaft ist:

Die Gesellschaft berichtete nicht zutreffend über die wesentlichen Merkmale des internen Kontrollsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess. Trotz bestehender Vorbehalte berichtete sie über ein stringentes internes Kontrollsystem, das sowohl die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung als auch die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen sichert.

Dies verstößt gegen § 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch, wonach im Konzernlagebericht auf die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystem im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess einzugehen ist. Aussagen zur Effektivität des Systems sind hier zwar nicht erforderlich. Wenn aber entsprechende Angaben gemacht werden, dürfen diese nicht einseitig sein, sondern müssen auf alle wesentlichen Aspekte eingehen. Auch freiwillige Ausführungen dürfen keinen falschen Eindruck vermitteln.

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